Satzung des Faschingklubs Tüngental e.V.


1. Vorsitzender: Florian Frey

2. Vorsitzender: Jacqueline Apfelbach

Schriftführerin: Celine Meyer

Kassier: Andreas Baumann

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Faschingsklub Tüngental". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach Eintragung den Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in 74523 Schwäbisch Hall-Tüngental. Die Adresse ist gleichlautend mit der Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden des Vereinsvorstands.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fastnacht und des Faschings.

Der Verein ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein Tüngental e.V.

zur Verwendung in der Jugendförderung.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, so wie auch jede juristische Person.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Das betroffene Mitglied selbst ist nicht stimmberechtigt.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§7 Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied einzeln berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer einer Wahlperiode,

nämlich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.

 

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: Mitgliedsbeiträge, Vorstandswahl, Ausschluss eines Mitglieds,

Verwendung des Vereinsvermögens und über die Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen oder wenn mindestens 20% der eingetragenen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragen.

Über Ablauf und insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Liquidator.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Sportverein Tüngental e.V .

 

Tüngental, den 27.11.2000